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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

20.5.2 Begünstigte – Begünstigte

Der Stifter muss in der Stiftungsurkunde die Begünstigten bezeichnen oder eine Stelle, welche die Begünstigten festzustellen hat (§ 9 Abs 1 Z 3). Die Notwendigkeit eines nach außen gerichteten Zwecks drückt sich unmittelbar in den Begünstigten der Privatstiftung aus. Als satzungsgemäße Destinatäre sind sie die Zuwendungsempfänger des Stiftungsvermögens und dessen Erträgnisse. Begünstigte sind somit ein wesentlicher Teil des Organisationsgefüges einer nach dem PSG errichteten Privatstiftung (Kalss/Zollner, Die gesetzlichen Rechte der Begünstigten, GesRz 2008, 125). Ohne die Festlegung von Begünstigten in der Stiftungsurkunde wäre der Stiftungszweck vereitelt (OLG Innsbruck 29.05.1996, 3R 110/96). Die Begünstigten sind so genannte stiftungsinteressierte Personen (Kalss in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts, 61 ff), da sie die unmittelbaren Adressaten des Stiftungszwecks sind und ihre Stellung mit dem Stiftungszweck verbunden ist.

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