5.5.1 Allgemeines
Der Widerruf einer Privatstiftung (§ 34 PSG) führt zu deren Auflösung (§ 35 Abs 2 PSG) und zur Übertragung des Vermögens auf den Letztbegünstigten. Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden. Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger zum dritten Mal veröffentlicht worden ist (§ 36 Abs 2 PSG iVm § 213 Aktiengesetz). Der Letztbegünstigte wird ertragsteuerlich gleich behandelt wie jeder andere Begünstigte.