2.2.1 Allgemeines
Nach § 4 Abs 4 EStG sind betrieblich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben Betriebsausgaben. Diese allgemeine Vorschrift kann einerseits durch andere allgemeine Vorschriften wie jene des Abzugsverbotes für unentgeltliche Zuwendungen in § 20 Abs 1 Z 4 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 5 KStG oder durch spezielle Vorschriften im EStG bzw KStG eingeschränkt oder ihrer Wirkung enthoben werden. Eine solche spezielle Regelung stellt § 4d EStG dar, nach der Zuwendungen an Privatstiftungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nur bei Zuwendungen an eine Unternehmenszweckförderungsstiftung, eine Arbeitnehmerförderungsstiftung oder an eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung in Betracht. Von dieser einschränkenden Regelung unberührt ist der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Eigenschaft einer Privatstiftung als Spendenempfänger iSd § 4a EStG unter den dort genannten Voraussetzungen.