20.7.7 Einbringung von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen – Anwendung § 91 Abs 2 EheG?
Wie bereits weiter oben dargelegt, unterliegen nur jene Vermögensgegenstände der nachehelichen Vermögensaufteilung, welche die Eheleute zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft oder verwendet haben und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind, das heißt in der Verfügungsmacht eines der Ehepartner stehen (Koch in KBB6 § 81 EheG Rz 3; Stabentheiner in Rummel 3 § 81 EheG Rz 4).