3 Stiftungsurkunde (inkl Bestimmungen zu Stiftungsvorstand, Beirat, 2. ErwSchG berücksichtigt)
Stiftungsurkunde
I. Stifter, Name, Sitz
1. | Martin Winkler, geb …, wohnhaft in …, hat als Stifter eine Privatstiftung im Sinne des Privatstiftungsgesetzes, BGBl 694/1993 und den im Folgenden angeführten Bestimmungen errichtet. Die Stiftungserklärung wurde in Entsprechung des satzungsgemäßen Änderungsrechtes mit Zustimmung der satzungsmäßig dazu befugten Gremien in die vorliegende Fassung abgeändert. |
2. | Der Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit des Stifters führt nicht zum Erlöschen seiner Stifter- und Gestaltungsrechte. Die Ausübung von Gestaltungsrechten oder sonstigen Stifterrechten ist jedoch ausgeschlossen, sofern der entscheidungsunfähige Stifter nicht für die Ausübung seiner Gestaltungs- und/oder Stifterrechte eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Im Fall des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht werden die Gestaltungs- und Stifterrechte vom Bevollmächtigten für den entscheidungsunfähigen Stifter ausgeübt. Klarstellend wird sohin festgehalten, dass die Ausübung von Gestaltungs- und/oder Stifterrechte durch einen gesetzlichen oder gerichtlichen Erwachsenenvertreter (sohin einen nicht im Wege der Vorsorgevollmacht vom Stifter selbst ausgewählten Bevollmächtigten) ausgeschlossen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Ausübung von Gestaltungs- und/oder Stifterrechten auch für gewählte Erwachsenenvertreter gem §§ 264 ff ABGB. Festgehalten wird weiters, dass Gestaltungs- und Stifterrechte den vermögensrechtlichen Angelegenheiten zuzuordnen sind. |
3. | Der Name der Stiftung lautet: PALAU Privatstiftung Diese wird im Folgenden kurz „Stiftung“ genannt. |
4. | Der Sitz der Stiftung ist …. Eine Sitzverlegung der Privatstiftung im Inland (§ 1 Abs 1 PSG) kann durch den Vorstand unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, sohin ohne Abänderung der Stiftungsurkunde, jedoch mit mehrheitlicher Zustimmung des Beirates durchgeführt werden. |