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Dokument-ID: 1104887
6.6 Abwicklung der Privatstiftung
An die Auflösung der Privatstiftung aus den Gründen der § 35 PSG schließt sich die Abwicklung der Privatstiftung an.
Da die Privatstiftung keinen Gesamtrechtsnachfolger hat, sondern das Vermögen samt Erträgnissen an den oder die Letztbegünstigten auszukehren ist, ist gem § 36 Abs 2 die Gläubigerschutzbestimmung des § 213 AG anzuwenden.