Neu
Dokument-ID: 284433
5.5.2 Widerruf einer vor dem 01.08.2008 errichteten Privatstiftung
Beim Widerruf einer Privatstiftung, die vor dem 01.08.2008 errichtet wurde, ist zu beachten, dass sie sowohl Vermögen halten kann, das ihr vor dem 01.08.2008 zugewendet wurde (Altvermögen) und somit nicht unter das Regime der Substanzauszahlung fällt, als auch Vermögen, das ihr nach dem 31.07.2008 zugewendet wurde (Neuvermögen) und daher unter das Regime der Substanzauszahlung fällt.