17.5.5 Beratung und Dokumentation
Bei unternehmerischen Entscheidungen muss der Stiftungsvorstand die Kriterien für die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule im Auge behalten, insbesondere darf er sich nicht von sachfremden Interessen leiten lassen. Der Stiftungsvorstand hat die Entscheidung auf der Grundlage angemessener Information zu treffen: Der Stiftungsvorstand sollte die von ihm gewählte und als richtig befundene Entscheidungsalternative rechtfertigen können; dies gelingt am besten durch eine ex-ante Einholung einer sachverständigen Meinung (zB über die Verwaltung des Stiftungsvermögens).