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Dokument-ID: 1104883
6.3.3 Widerruf der Privatstiftung
Der Widerruf der Privatstiftung ist ein Auflösungsgrund gem § 35 Abs 2 Z 1. Ist dem Stiftungsvorstand ein Widerruf der Stifter zugegangen, hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Er hat den Auflösungsbeschluss zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden. Die Auflösung wird erst mit der Eintragung wirksam.