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Dokument-ID: 1104880
6.3 Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands
Die Privatstiftung wird weiters aufgelöst, wenn der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss fasst (§ 35 Abs 1 Z 4). § 35 Abs 1 Z 4 stellt einen formalen Auflösungstatbestand dar; die Auflösungstatbestände, welche einen einstimmigen Beschluss erfordern, werden in Abs 2 zusammengefasst.