5.4.1 Allgemeines
Gem § 27 Abs 5 Z 8 EStG stellen Zuwendungen von nicht unter § 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftungen und vergleichbaren ausländischen Stiftungen sowie sonstigen Vermögensmassen, die nach dem 31.07.2008 getätigt werden, keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, soweit sie als Substanzauszahlungen gelten. Substanzauszahlungen ab 01.08.2008 sind daher steuerfrei und unterliegen auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern sie bestimmte gesetzlich definierte Kriterien erfüllen. Von ihrer Ausrichtung her entspricht die Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen einer Art Einlagenrückzahlung bei Kapitalgesellschaften, wobei anders als bei Kapitalgesellschaften die Stiftung zunächst immer den adaptierten Gewinn als steuerpflichtige Zuwendung und erst dann steuerneutral die Substanz zuwendet. Dies alles fordert allerdings eine sorgfältige Dokumentation und Berechnung. Zentral ist dabei das so genannte „Evidenzkonto“. Auf diesem speziellen Konto werden die Werte des Neuvermögens genau dokumentiert. Zusätzlich spielt der „maßgebliche Wert“ eine wichtige Rolle. Dieser entspricht im Grunde der Summe aller Erträge, die die Privatstiftung bisher erwirtschaftet hat.