3.5 Begründung einer Geschäftsbeziehung
Die Verpflichteten haben gem § 5 Z 1 FM-GwG die Sorgfaltspflichten des § 6 FM-GwG zunächst bei Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung gegenüber Kunden gem § 2 Z 15 FM-GwG anzuwenden. „Bei“ Begründung bedeutet dabei grundsätzlich nichts anderes als „vor“ Begründung, weshalb sichergestellt sein muss, dass die Maßnahmen gem § 6 Abs 1 Z 1–5 FM-GwG im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits abgeschlossen sind. Eine dauernde Geschäftsbeziehung liegt beispielsweise vor bei