21.3.6 Stiftungsverwaltung durch Mandatsvertrag mit dem Stiftungsrat
Es entspricht der bisherigen Praxis, dass nicht nur die Ausübung von Stifterrechten auf Weisung des Stifters erfolgen konnte, sondern der (wirtschaftliche) Stifter auch einen Mandatsvertrag mit dem Stiftungsrat abschließen konnte, wenn er sich Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung und auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens sichern wollte. Die Zulässigkeit von Mandatsverträgen zwischen dem wirtschaftlichen Stifter und dem Stiftungsrat wurde mit mangelnden Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie einer mangelnden Aufgabenverteilung für Organe der Stiftung im Stiftungsrecht und der Haftungsbestimmung für Stiftungsvorstände begründet (Hügel, Stifterrechte in Österreich und Liechtenstein, 163 ff).