142.1.1 Zur Höhe der Gutschrift der Zwischensteuer bei negativen Einkünften
BFG: Die Beschwerdeführerin ist eine Privatstiftung. In der vorliegenden Entscheidung hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage zu befassen, ob eine Privatstiftung im Jahr 2019 zur Gutschrift von Zwischensteuer gem § 24 Abs 5 KStG 1988 berechtigt ist, obwohl sie in diesem Jahr ausschließlich negative Einkünfte iSd § 13 Abs 3 und 4 KStG 1988 erzielt hat. Die Stiftung begehrte eine Gutschrift bereits in Vorjahren entrichteter Zwischensteuerbeträge, die insgesamt rund EUR 278.000,– betragen hatten.