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Dokument-ID: 283760
4.3.3 Entlastung von der Zwischenbesteuerung
Für alle vor dem 01.01.2016 bereits rechtskräftig veranlagten Fälle gilt Folgendes:
Die gesonderte Besteuerung nach Maßgabe von § 22 Abs 2 KStG 1988 (Zwischenbesteuerung) unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum