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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

20.7.9 Zusammenfassung

Werden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht, ist der Wert des Eingebrachten in die Aufteilung miteinzubeziehen; § 91 Abs 2 EheG kommt zur Anwendung.

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