23.6 Vergleich Privatstiftung und angelsächsische Trusts
Ein Trust liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person (settlor) ein Vermögen, eine Sache oder ein Recht („Trustvermögen“) einer zweiten Person (trustee) zuwendet, welche die übertragenen Vermögenswerte in Zukunft nach den vom settlor aufgestellten Regeln für einen oder mehrere Dritte (die Begünstigten) mit Wirkung gegen jedermann verwaltet oder verwendet (Häusler, Einführung in den angelsächsischen Trust, in Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rn 23).