3.9.4 Verpflichtende Vermerksetzung
In § 11 Abs 3 WiEReG ist die Sorgfaltspflicht des Verpflichteten geregelt, unrichtige Eintragungen im Register durch Setzung eines Vermerks im Register zu melden. Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Der Verpflichtete erklärt mit der Setzung des Vermerkes, dass er den im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der Feststellung und Überprüfung von dessen Identität nicht verifizieren konnte.