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Dokument-ID: 1075757
3.3.6 Exekution von Stifterrechten durch Gläubiger des Stifters
Die Gestaltungsrechte des Stifters können ungeachtet des § 3 Abs 3 PSG von Gläubigern der Privatstiftung gem § 331 EO ff (Exekution auf andere Vermögensrechte) gepfändet werden. Voraussetzung der Pfändung der Gesamtrechte des Stifters ist, dass sich dieser das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist und/oder er sich ein Änderungsrecht vorbehielt (OGH 26.4.2006, 3 Ob 217/05s).