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Dokument-ID: 284509
5.2 Steuerbefreiungen
Steuerbefreit sind Zuwendungen an:
- Inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
- Inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind
- Vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen
- Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
- Zuwendungen von Todes wegen von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 und 4 EStG, ausgenommen Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn auf die daraus bezogenen Einkünfte ein besonderer Steuersatz gem § 27a Abs 1 EStG anwendbar ist
- Zuwendungen an betriebliche Privatstiftungen iSd § 4d Z 1 EStG
- Zuwendungen von Grundstücken iSd § 2 GrEStG
- Zuwendungen von Vermögen einer Betriebskrankenkasse an eine gem § 718 Abs 9 ASVG errichtete Privatstiftung, wenn die Steuerschuld vor dem 01.01.2021 entstehen würde