4.3.5 Gutschrift der Zwischensteuer
Tätigt die Privatstiftung in einem Veranlagungsjahr Zuwendungen, die nicht Substanzauszahlungen iSd § 27 Abs 5 Z 8 EStG darstellen und höher sind als die im selben Jahr erzielten zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, und hat sie für diese Zuwendungen Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt, die auch nicht vom Zuwendungsempfänger aufgrund von § 240 Abs 3 BAO bzw tw aufgrund eines DBA rückgefordert wird, ist die bereits in Vorjahren veranlagte und entrichtete Körperschaftsteuer gutzuschreiben. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gutschrift ist die Differenz zwischen getätigten kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen und zwischensteuerpflichtigen Einkünften. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5 % der Bemessungsgrundlage gem § 24 Abs 5 Z 3 KStG. Die Gutschrift der Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 bis 2022 beträgt 25 %, des Jahres 2023 24 %, in den Jahren 2024 und 2025 23 % und ab dem 01.01.2026 27,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage gem Z 3. Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.
Der Unterschiedsbetrag und somit die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuergutschrift (Unterschiedsbetrag zwischen KESt-pflichtigen Zuwendungen und der Summe der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte) kann nach Ansicht des BFG maximal die Summe der Zuwendungen im Gutschriftsjahr sein. Die Gutschrift an Zwischensteuer soll nämlich nur einen Gleichklang mit der Besteuerung einer natürlichen Person wiederherstellen, nicht aber zu einer Bevorteilung der Privatstiftung führen (BFG 11.02.2025, RV/5100851/2024).