6.3.1 100-jährige Dauer einer Versorgungsstiftung
Auch bei einer Versorgungsstiftung, die schon seit über 100 Jahren besteht und bei welcher nicht die Verlängerung ihres Bestehens durch die Letztbegünstigten um weitere 100 Jahre einstimmig beschlossen worden ist, hat der Stiftungsvorstand einen Auflösungsbeschluss zu fassen (§ 35 Abs 2 Z 3 PSG). Eine Privatstiftung, welche auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, endet nach Ablauf von hundert Jahren, wenn sie eine reine Versorgungsstiftung ist. Bei der Versorgungsstiftung steht die Versorgung von vom Stifter individualisierten Personen im Vordergrund; sind dies Familienmitglieder, spricht man auch von einer Familienstiftung.