18.2 Das Konzept der Foundation Governance im PSG und in der Satzung
Die Privatstiftung ist ein eigentümerloses Zweckvermögen. Sie hat keine Gesellschafter und das Schicksal des gewidmeten Vermögens, auf welches der Stifter nach der Widmung an die Privatstiftung den Zugriff verliert, liegt in den Händen der Stiftungsorgane. Infolge der Eigentümer- und Gesellschafterlosigkeit besteht bei der Privatstiftung ein Kontrolldefizit, auf welches das Gesetz durch Gestaltung der Stiftungsorganisation Bezug nimmt. Das geschäftsleitende Organ der Privatstiftung, der Stiftungsvorstand, ist nach dem PSG als sich selbst kontrollierendes Organ konzipiert, welchem mindestens drei Mitglieder angehören müssen („Sechs-Augen-Prinzip“). Durch die gegenseitige Kontrolle sollen die Prinzipien des Vorstandhandelns, wie die Orientierung am Stiftungszweck, die sparsame und sorgfältige Geschäftsleitung sowie die vorrangige Befriedigung von Gläubigern, eingehalten werden. Da der Stiftungsvorstand unbeschränkt und unbeeinflusst die Geschäftsführung ausüben soll und darf und nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden darf, werden dessen Geschäftsentscheidungen und das weitere Funktionieren des Vorstandes durch gesetzliche und satzungsmäßig mögliche Kontrollmechanismen abgesichert.