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Dokument-ID: 1065246
4.6.4 Anspruchsberechtigte
Gem § 29 PSG ist die Privatstiftung Anspruchsberechtigte eines pflichtwidrigen Handelns eines Organmitglieds. Die Privatstiftung hat einen Schadenersatzanspruch bei Vorliegen der haftungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn das oder die Mitglieder die Zuwendungssperre außer Acht lassen oder auch gegen gesetzliche oder in den Stiftungsdokumenten vorgesehene Reglungen verstoßen.