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Dokument-ID: 1065243
4.6.1 Allgemeines
Das Privatstiftungsgesetz (PSG) regelt in seinem § 29 die Haftung von Stiftungsorganen:
„Unbeschadet des § 21 Abs 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.“