© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 603376

Iman Torabia | Judikatur | Leitsatz

24.1.1 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Stiftungserklärung

OGH: Die Bestimmung des § 21 Abs 4 PSG ist § 276 UGB nachempfunden. § 276 UGB sieht vor, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abschlussprüfer und der Gesellschaft über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung über den Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht auf Antrag des Abschlussprüfers oder der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des Unternehmens zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen entscheidet. Liegen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der Stiftungserklärung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen vor, entscheidet gemäß§ 21 Abs 4 PSG auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Stiftungsrecht in unserem Shop! Zum Shop