119.1.1 Pflichtteilsansprüche der erblichen Kinder gegenüber einer Privatstiftung
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Stifter im Dezember 2000 errichtet. Laut Stiftungsurkunde ist ein Widerruf der Stiftung nicht zulässig. Die Stiftungsurkunde kann durch den Stifter ergänzt und/oder geändert werden. Erstbegünstigter war der Stifter selbst. Nach dem Ableben des Stifters besteht der Kreis der Begünstigten aus den Nachkommen des Stifters, wobei auch seine Töchter als Begünstigte genannt sind. Nach dem Stifterwillen sollte aber mit den Zuwendungen bei der Enkelgeneration begonnen werden. Nachkommen, die eine Verkürzung ihrer Pflichtteilsansprüche aufgrund der vom Stifter vorgenommenen Vermögenswidmung iSd § 785 ABGB geltend machen, sind ausdrücklich aus dem Begünstigtenkreis ausgeschlossen.