22.4 Staatliche Gerichtsbarkeit
Streitigkeiten in und um die Privatstiftung sind entweder streitige Materien oder gehören zur Zuständigkeit des Außerstreitgerichts.
Über Angelegenheiten, die im PSG dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet der für den Sitz der Privatstiftung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die dem Prozessgericht (ausdrücklich) zugewiesen sind. Die im PSG dem Gericht zugewiesenen Angelegenheiten sind daher grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu verhandeln. Alle anderen nicht im PSG geregelten Streitigkeiten sind vor dem Prozessgericht auszutragen.