117.1.1 Verjährung der Haftung des Stiftungsvorstands
OGH: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden sind. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an (RIS Justiz RS0034524). Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben (RS0050355; ua 5 Ob 168/21y).