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Dokument-ID: 283544
4.2.1 Allgemeines
Betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte möglich
Eigennützige und gemischtnützige Privatstiftungen, die der Offenlegungsverpflichtung entsprochen haben, können nach § 7 Abs 2 KStG sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Einkunftsarten haben. Die Einkünfte können steuerpflichtig oder steuerbefreit sein.