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Dokument-ID: 1104879
6.2 Konkurseröffnung oder Fehlen eines kostendeckenden Vermögens
Aufgrund der Konkurseröffnung oder der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Vermögens wird die Privatstiftung mittels Gerichtsbeschlusses aufgelöst. Die Anmeldung zur Eintragung erfolgt über das Konkursgericht. Der Stifter kann in der Stiftungserklärung durch Angabe von weiteren Gründen bestimmen, wann die Privatstiftung aufgelöst werden soll.