5.4.4 Zuwendungen an eine Substiftung
Substiftungen können genutzt werden, um bestehendes Stiftungsvermögen auf mehrere Privatstiftungen aufzuteilen. Dafür errichtet die bestehende Privatstiftung eine weitere Privatstiftung (in der Praxis als Substiftung bezeichnet) und widmet dieser Vermögen. Auf diese Weise lassen sich etwa familiäre Konflikte vermeiden oder reduzieren, indem einzelne Familienzweige organisatorisch und vermögensmäßig getrennt werden. In der Praxis werden Substiftungen zudem häufig eingesetzt, um den Stifterkreis und damit die Stifterrechte gegenüber der bestehenden Stiftung zu erweitern. Das kann insbesondere dadurch erfolgen, dass Familienmitglieder, die in der bestehenden Stiftung keine Stifterrechte besitzen (zB später geborene Nachkommen), als Mitstifter der Substiftung aufgenommen werden. Stifterrechte können grundsätzlich nur bei der Errichtung eingeräumt werden und sind insbesondere nicht vererbbar. Bei der Gestaltung ist besonders darauf zu achten, dass die Errichtung der Substiftung und die Vermögensübertragung vom Stiftungszweck der bestehenden Stiftung gedeckt sind. Gegebenenfalls ist vor der Errichtung eine Anpassung des Stiftungszwecks erforderlich, sofern ein entsprechendes Änderungsrecht vorbehalten wurde.
Achtung:
Steuerlich löst die Vermögenswidmung von der bestehenden Stiftung an die Substiftung grundsätzlich Kapitalertragsteuer aus und ist damit regelmäßig kostenintensiv. Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen von der Kapitalertragsteuerpflicht vor. Greift eine solche Ausnahme, bleibt die Vermögenswidmung an die Substiftung nach derzeitigem Rechtsstand auch nach der Steuererhöhung ab 2026 kapitalertragsteuerfrei.
Unabhängig von der Kapitalertragsteuer unterliegt die Vermögenswidmung an die Substiftung der Stiftungseingangssteuer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuerschuldnerin der Stiftungseingangssteuer die inländische Substiftung ist und nicht die übertragende Stiftung oder sonstige Mitstifter. Die Substiftung muss daher in der Regel so ausgestattet werden, dass sie die Stiftungseingangssteuer aus eigener Liquidität begleichen kann. Das kann zusätzliche steuerliche Belastungen auslösen, weil zur Liquiditätsbereitstellung weitere steuerpflichtige Vorgänge entstehen können (Stiftungseingangssteuer und gegebenenfalls Kapitalertragsteuer). Gerade bei größeren Vermögenswerten können dadurch erhebliche Beträge anfallen. Eine Erhöhung des Steuersatzes um einen Prozentpunkt steigert diese Kosten zusätzlich.
Zuwendungen von einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung („Hauptstiftung") an eine von ihr errichtete eigen- oder gemischtnützige Privatstiftung („Substiftung") gelten unter den in § 27 Abs 5 Z 8 lit f und g EStG eigens für die Substiftung definierten Voraussetzungen nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen.