2.2.1 Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG)
Eigentümerlose Rechtsträger
Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, in der Folge Privatstiftungen genannt, sind nach § 1 PSG eigentümer- und mitgliederlose Rechtsträger, denen vom Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem vom Stifter bestimmten, nach außen gerichteten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen. Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass dem „eigentümerlosen“ Vermögen Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird, wodurch eine Verselbständigung des Vermögens erreicht wird. Es ist nach dem erklärten Willen des Stifters zu verwenden. Sie sind Körperschaften iSd § 1 KStG und sind steuerrechtlich in folgende Stiftungsarten zu unterteilen: