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Dokument-ID: 538701
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 11. Stiftungsorgane
Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.