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Neu Dokument-ID: 540871

Vorschrift

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

idF LGBl. Nr. 27/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.05.1984

(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des § 10 Abs 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs 1 nicht nachkommen, abzuberufen.