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Neu Dokument-ID: 540820

Vorschrift

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Änderung der Stiftungssatzung

idF LGBl. Nr. 104/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde entweder in dreifacher Ausfertigung oder in elektronischer Form vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(LGBl. Nr. 104/2025)

(5) (entfällt)