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Neu Dokument-ID: 891242

Vorschrift

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Gütesiegel für Bildungsinnovationen

idF BGBl. I Nr. 28/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Die Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.

(2) Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.

(3) Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß § 9 Abs. 3 Z 4 lit. b veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

(BGBl. I Nr. 28/2017)