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Dokument-ID: 541379
III. Abschnitt
OÖ Stiftungs- und Fondsgesetz
III. Abschnitt
Fonds
§ 20. Begriff
Fonds sind durch Willenserklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.