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Neu Dokument-ID: 540824

Vorschrift

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Verfügungen über das Stiftungsvermögen bei Auflösung von Stiftungen

idF LGBl. 4700-3 (73/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wemdas zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. 
(LGBl. 4700-3 (73/13))