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Dokument-ID: 540827
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 22. Voraussetzung für die Errichtung eines Fonds
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.