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Dokument-ID: 1173874
Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024 (S.LSFG)
§ 24. Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds
(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs 2 WiEReG.
(2) § 7 Abs 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.