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Dokument-ID: 540829
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 24. Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
- die Erklärung des Fondsgründers dem § 23 entspricht,
- der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und
- das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend
ist.