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Dokument-ID: 541502
Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 25. Zuständigkeit der Gerichte in Fondssachen
Ansprüche des Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds aufgrund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind unbeschadet der §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 3 gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im Rechtswege geltend zu machen.