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Dokument-ID: 540833
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 28. Fondsorgane
Gleichzeitig mit der Fondssatzung sind der Fondsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein.