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Dokument-ID: 540835
NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 29. Aufsicht über Fonds
Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.