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Dokument-ID: 541403
2. Abschnitt
Stiftungs- und Fondsgesetz – Vorarlberg
2. Abschnitt
Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Stiftung
§ 3. Errichtung einer Stiftung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung und die behördliche Genehmigung der Stiftung erforderlich.
Rechtspersönlichkeit erlangt die Stiftung mit Erlassung des Genehmigungsbescheides.