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Dokument-ID: 1173851
2. Abschnitt
Salzburger Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2024 (S.LSFG)
2. Abschnitt
Stiftungen
§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung der stiftenden Person, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.