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Dokument-ID: 540913
Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 5. Errichtung einer Stiftung
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 6) und die behördliche Entscheidung, daß die Stiftungserrichtung zulässig ist (§ 8), erforderlich.