Stiftungsrichtlinien 2009
1.2.2.2 Stiftungen nach dem Codex Iuris Canonici
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Diese Stiftungen werden von der dafür zuständigen kirchlichen Rechtsetzungsautorität errichtet und dem Kultusamt des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur angezeigt. Mit der Anzeige erlangt die Stiftung gemäß Art. XV § 7 des Konkordates Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes (siehe KStR 2001 Rz 44). Sie ist daher als solche beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988, unbeschränkt steuerpflichtig sind Betriebe gewerblicher Art solcher Stiftungen gemäß § 2 KStG 1988 (KStR 2001 Abschnitt 1.2.1.2.2).