Stiftungsrichtlinien 2009
1.2.2.4 Ausländische Stiftungen
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Dabei handelt es sich um Stiftungen, die nicht auf Grund einer inländischen Norm errichtet wurden, und deren Sitz daher im Ausland ist. Sie gelten als Körperschaften, sofern sie inländischen juristischen Personen vergleichbar sind. Ist auch deren Geschäftsleitung im Ausland, sind sie gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 mit ihren Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 KStG 1988 beschränkt steuerpflichtig. Zur beschränkten Steuerpflicht ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff, zur Vergleichbarkeit siehe Rz 20.